100 Jahre Giessenbad

- 56 - Wörtliche Abschrift des Pachtvertrages von 1920 mit Ergänzungen vom 15. Oktober 1928 P A C H T V E R T R A G. ==================== Zwischen dem Kreisforstamt VII, Namens der Forstdirektion des Kantons Bern als Verpächter und dem Gemeinnützigen Verein Belp als Pächter ist folgender Pachtvertrag abgeschlossen worden: Art.1. Zwecks Errichtung einer öffentlichen Badeanstalt für die Gemeinde Belp nebst Tummelplatz und Sonnenbad wird dem Pächter vom oberen Rinntal- Auwald des Staates Bern eine auf beigegebenem Situationsplane näher bezeichnete Fläche von 6410 m 2 in Pacht gegeben, in welcher Fläche die südlich angrenzende Aare- Giesse (bis an den Hochwasserdamm) inbegriffen ist. Art. 2. Der Pachtgegenstand wird dem Pächter in dem Sinne zum Gebrauche überlassen, dass derselbe a. das Giessenbett auszuräumen, event. vertiefen, b. einen Fussteig über die Giesse erstellen und c. das Unterholz des Auwaldes an den ihm passenden Stellen ausreuten darf. Ferner ist dem Pächter gestattet, auf dem verpachteten Waldboden die zum Betrieb nötigen baulichen Einrichtungen (Bretterwände etc.) zu treffen. Ein eventuell zu bauendes Hüttchen (Remise) soll aber keine Feuerstatt enthalten. Sämtliche, vom Pächter erstellten Einrichtungen blieben Eigentum des Pächters. Art. 3. Das Kreisforstamt wird im Winter 1920/21 auf der verpachteten Fläche den Oberholzbestand in zweckdienlicher Weise lichten. Art. 4. Der Pächter darf nur das Material von dem zu reutenden Unterholz sich aneignen; im Uebrigen hat derselbe sich jeder Holznutzung zu enthalten. Im Speziellen wird vorgeschrieben, dass längs den beiden, die gepachtete Auwaldfläche einrah- menden Giessen ein Streifen Unterholz von wenigstens 1 Meter Breite als Uferschutz erhalten bleibt. Beim Roden von Unterholz ist der Oberholzbestand zu schonen. Art. 5. Das Feuern in der verpachteten Waldparzelle ist streng verboten. Der Pächter verpflichtet sich, das gepachtete Grundstück längs der Ostgrenze mit Stacheldraht- zaun von genügender Höhe und mittels gleichzeitiger Anlage einer Grünhecke abzuschranken und diese Einrichtungen gehörig zu unterhalten. Art. 6. Der Pächter ist dafür verantwortlich, dass als Zugang zum Pachtobjekt nur öffentliche Wege benutzt werden. Art. 7. Die Pacht beginnt am 1. April 192o und dauert 1o Jahre, also bis und mit 31.März 193o. Art.8. Der vom Pächter an die Amtsschaffnerei in Belp zu zahlende Pachtzins beträgt jährlich Fr. 30.-- und ist am Ende jedes Pachtjahres, erstmals am 31. März 1921, zahlbar.

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